Jugendordnung

Hier die Jugendordnung in neuester Version zur Ansicht,  jedoch nur für Vereinszwecke des FS1898 e.V.!

A. Allgemeines

§ 1 Verein und Vereinssatzung

  1. Der Freie Sportverein von 1898 Dortmund hat eine für alle Abteilungen gültige Vereinssatzung. Die Eigenständigkeit der Jugend ist in Kapitel E. Vereinsjugend in der Vereinssatzung verankert.

  2. Die Turnabteilung eine eigenständige Abteilung unter dem Dach des Hauptvorstandes des Freien Sportvereins von 1898 Dortmund.

  3. Diese hier vorliegende Jugendordnung gilt für die Jugend der Turnabteilung des Freien Sportvereins von 1898 Dortmund – im Folgenden als Jugend bezeichnet.

§ 2 Inkrafttreten der Jugendordnung

Diese Jugendordnung tritt am 03.042017 mit der Annahme durch die Jugendversammlung und den Vorstand der Turnabteilung des Freien Sportvereins 1898 Dortmund in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die bisher geltende Ordnung außer Kraft.

(Ort)  Dortmund, den 03.04.2017

Der Vorstand

B. Die Jugend

§ 1 Mitglieder

  1. Die Jugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zu Vollendung des 21. Lebensjahres sowie deren in den Jugendvorstand gewählten erwachsenen Mitglieder.

§ 2 Zweck

  1. Die Jugend bezweckt die freiwillige und selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendarbeit.

§ 3 Aufgaben

  1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Vereins selbständig und eigenverantwortlich. Sie wird durch den/die Jugendwart/in und den/die stellvertretende(n) Jugendwart/in vertreten. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

C. Organe und deren Aufgaben

§ 1 Organe der Jugend

  1. Organe der Jugend sind:

    1. die Jugendversammlung

    2. der Jugendvorstand

§ 2 Die Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugend und setzt sich aus allen Kindern und Jugendlichen des Vereins, die unter 21 Jahre alt sind, sowie den Mitgliedern des Jugendvorstandes und den Übungsleitern und Helfern der Kinder- und Jugendturngruppen zusammen.

  2. Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen der Jugendversammlung ab 12 Jahren. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat je eine nicht übertragbare Stimme.

  3. Die Leitung der Jugendversammlung hat der/die Jugendwart/in.

  4. Die ordentliche Jugendversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und wird vom/von der Jugendwart/in 2 Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie muss so weit vor der jährlichen Mitgliederversammlung des Vereins liegen, damit die Jugendversammlung an die Mitgliederversammlung rechtzeitig (Antragsfrist) Anträge stellen kann.

  5. Eine außerordentliche Jugendversammlung findet statt, wenn das Interesse der Jugend es erfordert oder 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendvorstand beantragen.

  6. Die Jugendversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den/die Jugendwart/in auf Antrag vorher festgestellt ist.

§ 3 Aufgaben der Jugendversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Jugendversammlung gehören:

    1. Wahl des Jugendvorstandes

    2. Entlastung des Jugendvorstandes

    3. Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten, gemeinsame Veranstaltungen und Vorschläge zur Vereinsgestaltung

    4. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

    5. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstandes

§ 4 Der Jugendvorstand

  1. Der Jugendvorstand leitet die Geschäfte der Jugend und erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.

  2. Dem Jugendvorstand gehören an:

    1. der/die Jugendwart/in

    2. der/die stellvertretende Jugendwart/in

    3. der/die Kassenwart/in

    4. der/die Schriftführer/in

    5. der/die Pressewart/in

  3. Den Vorsitz im Jugendvorstand führt der/die Jugendwart/in.

  4. Der Jugendabteilung wird durch den/die Jugendwart/in und den/die stellvertretende(n) Jugendwart/in im Vorstand der Turnabteilung vertreten. Sie sind stimmberechtigte Mitglieder im Vorstand.

  5. Für den Fall, dass kein/e Jugendwart/in zur Verfügung steht, werden die Aufgaben des/der Jugendwarts/in – bis zur schnellstmöglichen Wahl eines/er Jugendwart/in durch die Jugendversammlung – vom geschäftsführenden Vorstand der Turnabteilung übernommen.

  6. Der/die Jugendwart/in und der/die stellvertretende Jugendwart/in sollten nach Möglichkeit zur Zeit der Wahl mindestens 16 Jahre alt sein.

§ 5 Aufgaben des Jugendvorstandes

  1. Der Jugendvorstand führt die Beschlüsse der Jugendversammlung aus. Er ist gegenüber der Jugendversammlung und dem Vereinsvorstand für seine Beschlüsse verantwortlich.

  2. Der Jugendvorstand ist für alle Jugendangelegenheiten zuständig.

  3. Er entscheidet über die Verwendung der Mittel, die der Jugendgemeinschaft zufließen.

  4. Der Jugendvorstand vertritt die Jugend in allen Angelegenheiten nach innen und nach außen.

  5. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendvorstand Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendvorstandes.

  6. Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Jugendvorstandmitglieder ist vom/von der Jugendwart/in eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.

  7. Der/die Jugendwart/in, der/die stellvertretende Jugendwartin/in und die übrigen Mitglieder des Jugendvorstandes sind zuständig für die Jugendarbeit. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

    1. die Vertretung der Jugend innerhalb des Vereins

    2. die Koordinierung der gesamten Jugendarbeit

    3. die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit

    4. die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit

    5. die Förderung der Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung

    6. die Planung und Durchführung von Jugendveranstaltungen

    7. die Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude

    8. die Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft und die Anregung zum gesellschaftlichen Engagement

    9. die Zusammenarbeit mit anderen in der Jugendarbeit tätigen Institutionen

D. Wahlen

  1. Der/die Jugendwart/in und der/die stellvertretende Jugendwart/in und die übrigen Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung gewählt.

  2. Die Amtsperiode der Mitglieder des Jugendvorstands beginnt mit der Wahl durch die Jugendversammlung und endet nach 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

  3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Sollte im 1. Wahlgang keine(er) der Kandidaten/innen mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so ist gewählt wer im 2. Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.

  4. Die Wahlen müssen vor der jährlichen Mitgliederversammlung des Vereins durchgeführt werden.

  5. Die Mitglieder des Jugendvorstandes sollten so gewählt werden, dass in einem Jahr Neuwahlen stattfinden für:

    1. den/die Jugendwart/in

    2. den/die Schriftführer/in

    und im anderen Jahr für:

    1. den/die stellvertretende(n) Jugendwart/in,

    2. den/die Kassenwart/in.

E. Änderung der Jugendordnung

  1. Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden.

  2. Eine Änderung bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

  3. Die Änderung bedarf der Bestätigung durch die Gesamtmitgliederversammlung.

Zuletzt geändert von: Anja Schulze und Christina Häusler

am: 21.04.17