Satzung

Hier die Vereinssatzung in neuester Version zur Ansicht,  jedoch nur für Vereinszwecke des FS1898 e.V.!

  1. Allgemeines
  • 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1)           Der Freie Sportverein von 1898 Dortmund e. V. – FS 1898 – ist im Juli 1945 als Rechtsnachfolger der 1933 aufgelösten Arbeitersportvereine gegründet worden.

2)           Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund unter der Nr. 1878 eingetragen.

3)           Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck des Vereins

1)    Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und in Verbindung damit die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.

2)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel, Übungs- und Kursbetriebes;
  2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
  3. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen; im In- und Ausland;
  4. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
  5. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen;
  6. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;
  7. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
  8. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens
  9. die Erstellung/Anschaffung sowie die Instandhaltung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.
  • 3 Gemeinnützigkeit

1)           Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2)           Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3)           Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

4)           Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5)           Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

  • 4 Verbandsmitgliedschaften

 

1)    Der Verein ist Mitglied

 

  1. im Landessportbund (LSB)
  2. im Stadtsportbund (SSB)
  3. in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

 

2)           Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

 

3)           Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

 

  1. Vereinsmitgliedschaft
  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1)           Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2)           Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Antrag ist schriftlich an den für die Sportart zuständigen Abteilungsvorsitzenden, der als besonderer Vertreter nach § 30 BGB im Vereinsregister eingetragen ist, zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsvorstand.

3)           Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

4)           Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

5)           Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

  • 6 Arten der Mitgliedschaft

 

1)           Der Verein besteht aus:

 

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven/fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

 

2)           Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die die Angebote der jeweiligen Abteilung des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.

 

3)           Für passive/fördernde Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld- oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

 

4)           Ehrenmitglieder werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen steht ein Stimmrecht zu.

 

  • 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1)           Die Mitgliedschaft endet

 

  • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

 

  • durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);

 

  • durch Tod;

 

  • durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

 

2)           Der Austritt (Kündigung) ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung ist bis 30. Oktober des Jahres schriftlich an den in Betracht kommenden Abteilungsvorstand zu richten.

 

3)           Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

  • 8 Ausschluss aus dem Verein

 

1)           Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

 

  • trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;

 

  • grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;

 

  • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

 

2)           Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

 

3)           Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

 

4)           Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

5)           Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

 

6)           Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

 

7)           Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

8)           Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

9)           Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  • 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

 

1)           Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

 

2)           Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Aufnahmegebühr und die Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Abteilungsversammlung per Beschluss.

 

Umlagen können durch die Abteilungsversammlungen unter Angabe des Grundes und der Höhe des Betrages festgesetzt werden; maximal bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages.

 

Die festgesetzten Beiträge bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.  Sie dürfen die vom LSB festgelegten Mindestbeiträge für die Bezuschussung von Geräten usw. nicht unterschreiten.

 

Die Abteilungen des Vereins sind verantwortlich für das Beitragsinkasso. Der auf der Mitgliederversammlung festgelegte Grundbeitrag pro Mitglied ist an den Verein jährlich zu überweisen.

 

  1. Beschränkt sich die Teilnahme nur auf den Übungsbetrieb, so zahlt das Mitglied an die Abteilung, der es zugerechnet werden will, den vollen Betrag. Alle anderen Abteilungen können eine Aufwandsentschädigung verlangen.

 

  1. Ist das Mitglied in mehreren Abteilungen tätig, so hat es an die Abteilungen, bei denen es an Wettkämpfen teilnimmt, den vollen Beitrag zu zahlen.

 

3)           Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

 

4)           Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Abteilungsvorstand durch Beschluss festsetzt.

 

5)           Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Betrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

 

6)           Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

 

7)           Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

 

8)           Der Abteilungsvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

  • 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

 

1)           Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

 

2)           Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

 

3)           Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Um       fang ausgeübt werden.

 

  • 11 Ordnungsgewalt des Vereins

 

1)           Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

 

2)           Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen   kann, kann auch nachfolgende Vereinstrafen nach sich ziehen:

 

  1. Verweis

 

  1. Ordnungsstrafe bis zu 1000,- € zuzüglich entstandener Sachkosten.

 

  1. befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

 

3)           Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.

 

4)           Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

 

5)           Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzten. Es findet § 8 Absätze 7 – 9 Anwendung.

 

  1. Die Organe des Vereins

 

  • 12 Die Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

 

  • die Mitgliederversammlung

 

  • der geschäftsführende Vorstand

 

  • der erweiterte Vorstand

 

  • der Vereinsrat

 

  • die Jugendversammlung

 

  • 13 Vergütung der Organmitglieder,

Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

 

1)           Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

 

2)           Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Abteilungsvorstand zuständig. Der Abteilungsvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 

3)           Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Abteilungsvorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Abteilungszwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der jeweilige Abteilungsvorsitzende.

 

4)           Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Zahlung eines Aufwendungsersatzes gem. § 670 BGB ist gebunden an eine vorherige schriftliche Anfrage an den Abteilungsvorstand.

 

5)           Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

6)           Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

 

  • 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung

 

1)           Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

2)           Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

 

3)           Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Schreiben in Textform  an  alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben ist in dem Schaukasten o. ä. der Sportstätte der jeweiligen Abteilung auszuhängen. Die Sportstätte ergibt sich aus der Homepage/dem Internetauftritt des Vereins.

 

4)           Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

5)           Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

 

6)           Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen.

 

Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, ist dem Folge zu leisten.

 

Nach Antrag und Abstimmung kann eine Blockwahl durchgeführt werden.

 

7)           Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimme gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

8)           Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

9)           Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

10)      Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

  • 15 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

 

 

 

1)           Entgegennahme der Berichte des Vorstands;

 

2)           Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

 

3)           Entlastung des Vorstands;

 

4)           Wahl und Abberufung des Vorstands;

 

5)           Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

 

6)           Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;

 

7)           Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

 

  • 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 40 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

 

 

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.

 

  • 17 Der geschäftsführende Vorstand

 

1)           Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

 

  1. dem 1. Vorsitzenden

 

  1. den 2 Stellvertretern (1 x Schwerpunkt Finanzen,1 x Schwerpunkt Verwaltung)

 

  1. dem Geschäftsführer

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, darunter der 1. Vorsitzende oder ein 2. Vorsitzender.

 

 

 

Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

 

 

 

Um die Durchführung von Amtsgeschäften sicher zu stellen, wird der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende (Verwaltung) sowie Geschäftsführer und 2. Vorsitzender (Finanzen) jahresversetzt gewählt.

 

2)           Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

3)           Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte und in diesem Rahmen auch befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

 

4)           Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

 

5)           Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

 

6)           Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschienenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmten.

 

7)           Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des. 1 Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

8)           Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

 

  • 18 Der Vereinsrat

 

1)           Der Vereinsrat besteht aus

 

  1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes

 

  1. dem Ehrenvorsitzenden

 

  1. den Abteilungsvorsitzenden (bei Verhinderung können diese sich vertreten lassen);

 

dem erweiterten Vorstand, bestehend aus:

 

  1. dem Sozialwart

 

  1. dem Sportwart

 

  1. dem Jugendwart

 

  1. dem Pressewart

 

  1. dem Frauenwart

 

  1. dem Seniorenwart

 

2)           Der erweiterte Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren auf der Mitgliederversammlung gewählt.

 

3)           Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen, der mit Sitz und Stimme dem Vorstand angehört.

 

4)           Dieser darf in anderen Abteilungen des Vereins kein anderes Amt ausüben.

 

5)           Aufgaben des Gesamtvorstandes (Vereinsrat) sind insbesondere:

 

  • Die Entscheidungen über alle Angelegenheiten des Vereins, die zur Zuständigkeit der Versammlung gehören, aber wegen der Dringlichkeit keinen Aufschub dulden.

 

  • Schiedsgerichtsfunktion bei vereinsinternen Streitigkeiten.

 

  • Wahrnehmung aller Angelegenheiten, die ihm durch diese Satzung oder durch Versammlungsbeschlüsse übertragen worden sind.

 

6)           Die Mitglieder des Gesamtvorstandes (Vereinsrat) haben in der Vereinsratssitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

 

7)           Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlussfähig.

 

8)           Eine Gesamtvorstandssitzung ist mindestens 5 Mal im Jahr einzuberufen.

 

  • 19 Abteilungen

 

1)           Der Verein ist in Abteilungen strukturiert, die sportartmäßig zusammengestellt werden.

 

2)           Für die Gründung und Schließung von Abteilungen ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.

 

3)           Die Abteilung wird geleitet von einem Abteilungsvorsitzenden.

 

4)           Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsvorsitzenden durch Beschluss. Dieser ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

 

5)           Der Abteilungsvorstand muss durch den geschäftsführenden Vorstand bestätigt werden.

 

6)           Bei Ablehnung durch den geschäftsführenden Vorstand entscheidet der Vereinsrat.

 

7)           Die Bestätigung des Abteilungsvorsitzenden ist davon abhängig, dass der Abteilungsvorsitzende nach § 30 BGB als besonderer Vertreter eingetragen wird.

 

8)           Alle Abteilungsangelegenheiten werden von den Organen der Abteilung selbständig wahrgenommen, sofern diese Satzung oder andere Bestimmungen sowie Ordnungen dem nicht entgegenstehen.

 

9)           Alle Verpflichtungen, die durch eigene Mittel nicht gedeckt werden können, sind dem Vorstand (§ 17) unverzüglich zu melden. Im Falle eines Versäumnisses wird der jeweilige Abteilungsvorstand schadensersatzpflichtig.

 

  1. Vereinsjugend

 

  • 20 Vereinsjugend

 

1)           Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

 

2)           Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

 

3)           Organe der Vereinsjugend sind:

 

  1. Der Jugendwart

 

  1. Die Jugendversammlung

 

4)           Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

 

5)           Das Nähere regelt die Jugendordnung die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

 

  1. Sonstige Bestimmungen

 

  • 21 Kassenprüfer

 

1)           Der 2.Vorsitzende (Schwerpunkt Finanzen) ist Vorsitzender des Kassenprüfungsausschusses. Die Abteilungen stellen je nach Größe bis zu 3 Kassenprüfer.

 

2)           Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

3)           Der Prüfbericht ist Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.

 

  • 22 Vereinsordnungen

 

Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

 

 

 

  1. Beitragsordnung

 

  1. Finanzordnung

 

  1. Geschäftsordnung

 

  1. Abteilungsordnungen

 

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

Der Vorstand kann die von den Abteilungen vorgelegten Ordnungen genehmigen.

 

  • 23 Haftung des Vereins

 

1)           Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die vom Gesetzgeber festgelegten steuerfreien Pauschalen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

2)           Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins, gepachtete und gemietete Sportstätten oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

  • 24 Datenschutz im Verein

 

1)           Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

 

2)           Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

 

  1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

 

  1. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

 

  1. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

 

  1. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

3)           Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese           Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

G.Schlussbestimmungen

 

  • 25 Auflösung

 

1)           Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

2)           Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und ein 2. Vorsitzender als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

 

3)           Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Sport- und Freizeitbetriebe der Stadt Dortmund, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

4)           Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

  • 26 Gültigkeit dieser Satzung

 

1)           Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am  12. November 2011 beschlossen.

 

2)           Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

3)           Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.